Kostenübernahme
Gesetzlich Krankenversicherte haben bei bestimmten planbaren Operationen Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung. Dieses strukturierte Zweitmeinungsverfahren wurde 2019 eingeführt und die Kosten für eine solche Zweitmeinung bei bestimmten festgelegten Eingriffen übernimmt die Krankenkasse.
Derzeit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung bei folgenden Eingriffen:
- Mandeloperationen
- Gebärmutterentfernungen
- Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Implantationen einer Knie-Endoprothese
- Eingriffe an der Wirbelsäule
- Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen (Verödungen) am Herzen
- Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
- Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
- Einsatz, Wechsel oder Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk (ab 1. Juli 2024)
- Vor geplanten Eingriffen von Aorteneurysmen (ab Oktober 2024)
Der Anspruch auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung umfasst auch Folge-, Wechsel- oder Korrektureingriffe an der Knie-Endoprothese, sofern medizinisch notwendig.
Viele gesetzliche und private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine Zweitmeinung bereits. Sollte Ihre Krankenkasse oder -versicherung nicht dazu gehören, können Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner wenden und ihn darauf hinweisen, dass Sie ein Recht auf eine Zweitmeinung haben und der Gesetzgeber die Kassen und Versicherungen zur Kostenübernahme angehalten hat.
Einige Patienten entscheiden sich bewusst dafür, die Kosten für eine Zweitmeinung selbst zu tragen, da sie vor einer lebenswichtigen Entscheidung stehen.
Private Krankenversicherung
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Für medizinische Laien ist es oft schwierig, zu entscheiden, ob eine empfohlene Operation notwendig ist oder ob es alternative Behandlungsmöglichkeiten gibt. Die Zweitmeinung soll Patient:innen dabei helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und unnötige Operationen zu vermeiden.
Da gesetzlich Versicherte ihren Arzt oder ihre Ärztin frei wählen können, ist es unkompliziert, bei Behandlungen einen zweiten Arzt oder eine zweite Ärztin hinzuzuziehen. Die Zweitgutachter:innen können ihre Beratungsleistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen.
Wenn Sie eine Zweitmeinung einholen möchten, informieren Sie Ihren behandelnden Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin darüber und bitten Sie um Berichte, Laborwerte und Ergebnisse von Röntgenuntersuchungen. Viele gesetzliche Krankenkassen bieten eine Zweitmeinung vor Operationen als Zusatzleistung an.
Patient:innen haben das Recht, die vollständige Patientenakte einzusehen. Sie können auch elektronische Abschriften der Patientenakte verlangen. Dies vermeidet überflüssige und gesundheitlich belastende Doppeluntersuchungen und spart Kosten.
Patient:innen haben außerdem Anspruch auf Kopien der Patientenakte oder der vorliegenden Befunde. Die erste Abschrift der Patientenakte ist für Patient:innen kostenlos.
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Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten bei anstehenden Operationen unabhängig von dem strukturierten Verfahren ärztliche Zweitmeinungen zu anderen Diagnosen auf freiwilliger Basis bezahlen. Fragen Sie deshalb bei Ihrer Krankenkasse nach dieser Leistung.
Ein Drittel der Krankenkassen ermöglicht Patient:innen mit einer Krebsdiagnose eine weitere Begutachtung durch Spezialisten.
Der Ablauf des Zweitmeinungsverfahrens variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse. Viele empfehlen ihren Mitgliedern bestimmte Onlineportale, mit denen sie kooperieren. Hier werden die medizinischen Unterlagen ins Portal hochgeladen und geprüft. Andere Krankenkassen vermitteln einen Termin bei kooperierenden Spezialist:innen.
Neben den Krankenkassen gibt es auch private Gutachterbüros, die sich auf Zweitmeinungen spezialisiert haben. Diese Leistungen müssen Patient:innen jedoch selbst bezahlen.
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Zweitmeinungsverfahren müssen bestimmte Qualitätsstandards einhalten, sowohl in Bezug auf die Beurteilung selbst als auch auf die Qualifikation der Ärzt:innen, die sie abgeben. Diese Anforderungen gelten jedoch nur für die oben genannten Operationen im Rahmen des gesetzlichen Zweitmeinungsverfahrens. Für alle anderen Zweitmeinungsverfahren gibt es keine spezifischen Vorgaben.
Folglich besteht die Möglichkeit, dass Sie keine unabhängige Zweitmeinung erhalten. In Krankenhäusern beispielsweise spielen wirtschaftliche Interessen eine Rolle, und die Ratschläge können von Geschäftsinteressen beeinflusst werden.
Ein ähnliches Problem besteht bei Zweitmeinungen durch Krankenkassen. So könnten beispielsweise “kooperierende Spezialist:innen” oder Onlineportale von teuren Eingriffen abraten. Daher sollten Sie bei der Krankenkasse nachfragen, warum die Kassen-Gutachter zur Beurteilung der jeweiligen Behandlung besonders qualifiziert sind. Es ist außerdem ratsam, direkt mit dem Versicherer zu klären, ob eventuell Kosten anfallen und bis wann Sie mit der Zweitexpertise rechnen können.