Ärzte bei einer Operation in einem Operationssaal, tragen Schutzkleidung und maskieren.

Kostenübernahme

Gesetzlich Krankenversicherte haben bei bestimmten planbaren Operationen Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung. Dieses strukturierte Zweitmeinungsverfahren wurde 2019 eingeführt und die Kosten für eine solche Zweitmeinung bei bestimmten festgelegten Eingriffen übernimmt die Krankenkasse.

Derzeit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung bei folgenden Eingriffen:

- Mandeloperationen

- Gebärmutterentfernungen

- Arthroskopische Eingriffe an der Schulter

- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom

- Implantationen einer Knie-Endoprothese

- Eingriffe an der Wirbelsäule

- Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen (Verödungen) am Herzen

- Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats

- Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)

- Einsatz, Wechsel oder Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk (ab 1. Juli 2024)

- Vor geplanten Eingriffen von Aorteneurysmen (ab Oktober 2024)

Der Anspruch auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung umfasst auch Folge-, Wechsel- oder Korrektureingriffe an der Knie-Endoprothese, sofern medizinisch notwendig.

Viele gesetzliche und private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine Zweitmeinung bereits. Sollte Ihre Krankenkasse oder -versicherung nicht dazu gehören, können Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner wenden und ihn darauf hinweisen, dass Sie ein Recht auf eine Zweitmeinung haben und der Gesetzgeber die Kassen und Versicherungen zur Kostenübernahme angehalten hat.

Einige Patienten entscheiden sich bewusst dafür, die Kosten für eine Zweitmeinung selbst zu tragen, da sie vor einer lebenswichtigen Entscheidung stehen.

Private Krankenversicherung

Ein blauer Fragezeichen auf einem rosa Hintergrund.